StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens

StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens

Zum 1. Januar 2021 ist das sogenannte StaRUG als Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Das als präventiver Restrukturierungsrahmen diskutierte Gesetz schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlicher Planinsolvenz.

Was bedeutet das konkret? – Sanierung statt Insolvenz!

Das 2021 in Kraft getretene vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren bietet den Unternehmen mehrere Vorteile: Zum einen wird das „ewige Insolvenzstigma“ sowie ein mit der Unternehmenskrise regelmäßig einhergehende Reputationsverlust durch die Insolvenzanmeldung vermieden. Andererseits verbleibt die operative Führung und die Kontrolle des Unternehmens bei der Geschäftsleitung; ein Kontrollverlust aufgrund der Übertragung der Verfügungsbefugnis an einen Dritten erfolgt nicht.

Ferner haben die Unternehmen die Möglichkeit, sich mit ihren Finanzgläubigern auf Maßnahmen zu einigen, die eine Reduzierung der Schuldenlast zum Ziel haben. Der Vorteil besteht darin, dass in den jeweils zu bildenden Gläubigergruppen eine qualifizierte Summenmehrheit von 75% ausreicht, um die Maßnahmen plangemäß umsetzen zu können. Dies wiederum bedeutet gegenüber den außergerichtlichen (Sanierungs-) Verfahren, bei denen eine einstimmige Zustimmung hinsichtlich zu entscheidender Maßnahmen erzielt werden muss, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren vermieden werden kann. Allerdings sind einige Voraussetzungen zur Einleitung einer präventiven Restrukturierung zu beachten, die darauf abzielen, eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden.

Das StaRUG bietet mehrere Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen. Demnach ist es zulässig in bestehende Dauerschuldverhältnisse gestalterisch „einzugreifen“. Etwaige Forderungen der planbetroffenen Gläubiger können neben Kürzungen und Stundungen auch in ihren sonstigen Vertrags- und Konditionsbestimmungen geändert werden. Demgegenüber ist es unzulässig, in laufende Verträge und Dauerschuldverhältnisse einzugreifen und deren Beendigung anzustreben. Ebenso wenig ist es gestattet, auf Änderungen und Anpassungen von Arbeitnehmerforderungen (inkl. Zusage auf betriebliche Altersversorgung) hinzuwirken.

Das StaRUG bietet zudem die Möglichkeit einen Restrukturierungsbeauftragten – nach gerichtlichem Ermessen – zu bestellen. In Fällen, in denen der Restrukturierungsplan die (Neu-) Gestaltung der Forderungen aller Gläubiger betrifft, steht es dem zuständigen Gericht frei, einen Gläubigerbeirat zu bestellen, der die Geschäftsführung des Schuldners unterstützt, gleichzeitig im Prozess überwacht und damit (direkt/indirekt) Einfluss auf die Restrukturierung hat.

 

Ihr Ansprechpartner:

Carsten Lehberg
Carsten.Lehberg@bansbach-econum.de
+49 711 1646 673