Mehr Schutz für Hinweisgeber – Das müssen Unternehmen wissen

Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können alle Organisationen, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt, betreffen. Relevante Rechtsbereiche sind dabei u.a. die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie der Verbraucher- und Datenschutz.

Der Rat der Europäischen Union hat daher die neue „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ Ende des Jahres 2019 förmlich verabschiedet.

Ziel ist es, Hinweisgebern („Whistleblower“), d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, ein hohes Maß an Schutz zuzusichern.

Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

 

Einrichtung von internen Meldekanälen: Bei Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern müssen künftig Kanäle oder Verfahren für interne Meldungen eingerichtet werden, über die Arbeitnehmer Verstöße melden können. Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, stets vertraulich bleibt und unbefugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird. Die Meldung kann auf dem Postweg, Beschwerde-Briefkasten, Plattform, Telefonhotline, Ermächtigung Dritter etc. erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung ausnehmen.

 

Meldung über externe Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.

 

Schutz von Profilen, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.

 

Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für alle Rechtsbereiche, in denen Verstöße gegen Unionsvorschriften erkannt bzw. vermutet werden, wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen etc.

 

Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber, ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.

 

Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Der Eingang einer internen Meldung muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung gegenüber dem Hinweisgeber bestätigt werden. Innerhalb von drei Monaten müssen Behörden und Unternehmen auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann). Bei internen Meldungen ist eine umfassende und zeitnahe Unterrichtung des Hinweisgebers nötig bzw. trägt dazu bei, die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken.

 

Die Mitgliedstaaten haben nun bis Ende 2021 Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Zwar sind noch Ergänzungen im Detail zu erwarten, doch die wesentlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgeber stehen fest.

Daher sollten Unternehmen des privaten wie auch des öffentlichen Sektors bereits frühzeitig mit der Konzeption und Implementierung eines angemessenen Hinweisgebersystems beginnen bzw. bestehende Konzepte an die Richtlinie anpassen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur adäquaten Umsetzung der Vorgaben.

Ansprechpartner:

Michael Kuhnle
Michael.Kuhnle@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 774