§ 2b UStG – Umsatzsteuer für die öffentliche Hand

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sehen sich bereits heute mit weitreichenden Steuer- und Meldepflichten konfrontiert. Insbesondere die Regelungen zum Betrieb gewerblicher Art (BgA) und die daraus resultierenden körperschaftsteuerlichen Konsequenzen stellen eine große Herausforderung für öffentliche Einheiten und deren internes Kontrollsystem dar.

Mit der Aufhebung des dritten Absatzes des § 2 UStG und der Neuverabschiedung des § 2b UStG findet eine Abkehr von der Verknüpfung des umsatzsteuerlichen Unternehmers an den nach körperschaftsteuerlichen Kriterien beurteilten BgA statt.

Spätestens zum 1. Januar 2021 muss die Unternehmereigenschaft, und damit die Umsatzsteuerbarkeit der Lieferungen und Leistungen der jPdöR, eigenständig nach dem Umsatzsteuergesetz (§§ 2, 2b UStG) beurteilt werden. Mit der Neuregelung wird der Kreis der umsatzsteuerbaren Tätigkeiten in der Regel erweitert. In Folge dessen steigt unweigerlich der Anspruch an Prozesse und innerbetriebliche Kontrollsysteme. Die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen sind weitere Herausforderungen, die bewältigt werden müssen.

Betroffen von der Neuerung der §§ 2, 2b UStG sind insbesondere:

  • Bund, Länder und Gemeinden/Kommunen,
  • Gemeindeverbände und Zweckverbände,
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
  • Innungen ,Handwerkskammern und Industrie-und Handelskammern,
  • Staatliche Hochschulen,
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Ausländische jPdöR

Für die Verantwortlichen wurden die steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen verschärft. Jede jPdöR muss sich jetzt mit der Neuregelung des § 2b UStG auseinandersetzen und ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem einrichten. Verlieren Sie keine Zeit.

Wir unterstützen Sie dabei, mit unserem BANSBACH ECONUM 2b-Analyse- und Implementierungsverfahren, die steuerlich relevanten Tätigkeiten zu identifizieren und in ein den jeweiligen Anforderungen angepasstes internes Kontrollsystem, das sogenannte Tax Compliance Management System, zu implementieren sowie die steuerlichen Daten in die Umsatzsteuervoranmeldungen einzubinden.

 

UNSER LEISTUNGSSPEKTRUM:

|| Unterstützung bei der Identifizierung relevanter Geschäftsvorfälle

|| Qualifizierung der Einkünfte nach §§ 2, 2b UStG

|| Aufbau eines dokumentierten Tax Compliance Management Systems