E-Book: GmbH-Geschäftsführung 2022

KOSTENLOSES E-Book für die GmbH Geschäftsführung 2022

Das E-Book für die Geschäftsführung mit den haftungsträchtigen Themen dieser Zeit – exklusiv und aktuell.

Es erwartet Sie eine Vielzahl brandneuer Artikel zu Ihrer verantwortungsvollen Position als GmbH-Geschäftsführer:in. Sie finden hier kompetent und praxisnah zusammengefasst, was für die Geschäftsführung derzeit
relevant ist. So können Sie schnelle und solide Entscheidungen im Tagesgeschäft treffen.

 
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Planung und Konsolidierung

BANSBACH ECONUM ist LucaNet Certified Partner!

BANSBACH ECONUM ist LucaNet Certified Partner. LucaNet ist die All-in-one-Lösung für Abschluss und Konsolidierung, Planung, Reporting sowie Datenmanagement. Unsere zertifizierten LucaNet-Berater unterstützen Sie bei der Erarbeitung von Lösungen nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

 

Ihre Ansprechpartner:

Pascal Sinner
Pascal.Sinner@bansbach-econum.de
+49 711 1646 681

Patrick Kersting
Patrick.Kersting@bansbach-econum.de
+49 711 1646 864

Simon Hart
Simon.Hart@bansbach-econum.de
+49 711 1646 724

AKTIVE STEUERUNG ZU FRAUD-RISIKEN IM LÜNENDONK HANDBUCH

Aktueller Beitrag zur aktiven Steuerung zu Fraud-Risiken im Lünendonk Handbuch

Bernd Peter und Patrick Franz betrachten in ihrem Beitrag im Lünendonk Handbuch Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Steuerung von Fraud-Risiken. Dabei gehen sie insbesondere auf den Hintergrund der COVID-Pandemie ein und zeigen auf, wie es dadurch vermehrt beziehungsweise leichter zu fraudulenten Handlungen kommt.

 

Unser Beitrag im Lünendonk Handbuch

 

Aktuelles zu LucaNet – BARC Planning Survey 21

BARC Planning Survey 21

Sie wollen Ihre Finanzplanung optimieren und suchen noch das passende Tool?

Das Finanzplanungs-Tool von LucaNet erzielt 17 Top-Rankings im Softwarevergleich.

Der im Juli veröffentlichte BARC Planning Survey 21 unterstreicht erneut das starke Leistungsportfolio, das die FPM-Software von LucaNet für den Bereich der integrierten Finanzplanung bietet. Die LucaNet-Lösung schneidet im Anbietervergleich in seinen Vergleichsgruppen sehr stark in den Kategorien Project Success, Project Length und Business Value ab.

Erfahren Sie mehr über die Planungssoftware von LucaNet. Gerne senden wir Ihnen die Highlights über LucaNet aus dem BARC Planning Survey 21 zu und informieren Sie persönlich über unsere Erfahrungen beim Einsatz von LucaNet in Praxis.

 

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Patrick Kersting
Patrick.Kersting@bansbach-econum.de
+49 711 1646 864

 

Pascal Sinner
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+49 711 1646 681

 

Aktuelle Studie zum Working Capital im deutschen Mittelstand

Aktuelle Studie zum Working Capital im deutschen Mittelstand

Pandemie, Rohstoffversorgung, anziehende Auftragslage: Die Herausforderungen zur Steuerung des Umlaufvermögens werden größer und komplexer. Unsere aktuelle Studie beleuchtet nicht nur die Entwicklung des Working Capital in den verschiedenen Branchen, sondern wirft auch einen Blick auf die Entwicklung der Liquidität und der Verschuldung.

 

Link: Studie zum Download

 

LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZ

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (ursprünglich Lieferkettengesetz

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (kurz: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist ab dem 01.01.2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab dem 01.01.2024 sind vom Anwendungsbereich Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz und die Verbesserung grundlegender Menschenrechte sowie der mit diesen Menschenrechten in Zusammenhang stehende Umweltschutz.

Weitere Informationen erhalten Sie hier

 

Ihr Ansprechpartner:

Simon Hart
Simon.Hart@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 724

PFLICHT ZUR EINRICHTUNG EINES IKS UND RMS BEI BÖRSENNOTIERTEN GESELLSCHAFTEN

Verpflichtung zur Implementierung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagementsystems durch das FISG 

Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Gesetz soll das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt gestärkt werden. An-lass hierfür war insbesondere der „Fall Wirecard“. Das Gesetz führt zu Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung, der Bilanzkontrolle durch die BaFin und zu Änderungen des Bilanzstrafrechts. Es enthält aber auch wichtige Anpassungen für Unternehmen im Bereich der Corporate Governance: die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems (IKS) und eines Risikomanagementsystems (RMS).

Pflicht zur Einrichtung eines IKS und RMS bei börsennotierten Gesellschaften

Durch das FISG wurde ein neuer Absatz III in § 91 AktG eingefügt. Hiernach hat der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft über das ohnehin einzurichtende Risikofrüherkennungssystem nunmehr auch ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein umfassendes Risikomanagementsystem einzurichten. Damit steht es faktisch nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands, solche Systeme einzurichten. Vielmehr wird das Leitungsorgan hierzu gesetzlich verpflichtet. Die auch schon bisher bestehenden Sorgfalts- und Organisationspflichten eines Vorstands werden damit über die Grundsatzformulierung Nr. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex erstmals im Aktienrecht konkret fixiert.

Ausstrahlungswirkung auf andere Unternehmen

Die Vorschrift des § 91 AktG entfaltet allerdings Ausstrahlungswirkung auf andere Unter-nehmen. Durch die ansonsten unverändert geltenden Sorgfalts- und Organisationspflichten des § 93 AktG sowie der Grundsatzformulierung des Deutschen Corporate Governance Kodex besteht faktisch auch eine Pflicht zur Implementierung eines IKS und RMS für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften und andere Unternehmen. Die neue Vorschrift des § 91 III AktG hat für den übrigen Unternehmenskreis damit konkretisierende Wirkung. Die Implementierung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und eines umfassenden Risikomanagementsystems ist daher auch für andere Unternehmen dringend zu empfehlen. Neben der Verbesserung der Unternehmenssteuerung dienen gut funktionierende Überwachungssysteme auch der Exkulpation für das Leitungs- und das Aufsichtsorgan.

Ausgestaltung eines IKS und RMS

Sowohl die Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems als auch eines Risikomanagementsystems wird stets von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens abhängen. Kernelemente sind jedoch stets die Risikoidentifizierung, die Risikobewertung sowie die Entwicklung von Möglichkeiten der Risikosteuerung und die Implementierung von Kontrollaktivitäten.

Wir stehen Ihnen mit unseren Experten bei der Einführung, Optimierung und Zertifizierung gerne zur Verfügung. Nur so kann neben einer kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung auch die fortlaufende Wirksamkeit eines Überwachungssystems gewährleistet werden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Simon Hart
Simon.Hart@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 724

Unternehmensplanung nach der Pandemie

Unternehmensplanung nach der Pandemie

Die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Einflüsse auf die Wirtschaft haben gezeigt, wie erfolgskritisch eine vollständige, flexible und auch mittel- und langfristige Unternehmensplanung ist. Der Goldstandard umfasst eine integrierte Planung inklusive Szenario-Rechnung, was jedoch von vielen Unternehmen nicht vollständig genutzt wird.

In unserem Artikel, der in der Fachzeitschrift für Familienunternehmen und Mittelstand in der Ausgabe Juli/August 2021 veröffentlich ist, erhalten Sie weiterführende Informationen.

 

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Pascal Sinner
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GmbH Geschäftsführung 2021

Das E-Book für die Geschäftsführung mit den haftungsträchtigen Themen dieser Zeit

Mit einem Beitrag von Bernd Peter und Michael Kuhnle zum Thema EU-Hinweisgeberrichtlinie

 

Die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie sind derzeit kaum absehbar, sehr viele Unternehmen haben spürbar mit den Folgen der Coronakrise zu kämpfen. Aus Sicht der Geschäftsführer stellt sich somit die Frage, welche Auswirkungen die Krise auf Ihr Unternehmen hat. Daher sind in diesem Jahr von der Euroforum Deutschland GmbH, als Herausgeber, die inhaltlichen Schwerpunkte dieses E-Books neben der Haftungs-problematik auch Beiträge rund um die Folgen von Corona und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Herr Bernd Peter, Geschäftsführer der BANSBACH ECONUM GmbH und Herr Michael Kuhnle, Prokurist der BANSBACH ECONUM GmbH konnten als langjährige Experten in der Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität wie Korruption, Geldwäsche und anderer gravierender Missstände einen Aufsatz zu den Auswirkungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie beitragen.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Einführung eines Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Informationen finden Sie in dem beigefügten Flyer oder sprechen Sie uns direkt an.

 

Unser Beitrag zum Downloaden

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StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens

StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens

Zum 1. Januar 2021 ist das sogenannte StaRUG als Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Das als präventiver Restrukturierungsrahmen diskutierte Gesetz schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlicher Planinsolvenz.

Was bedeutet das konkret? – Sanierung statt Insolvenz!

Das 2021 in Kraft getretene vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren bietet den Unternehmen mehrere Vorteile: Zum einen wird das „ewige Insolvenzstigma“ sowie ein mit der Unternehmenskrise regelmäßig einhergehende Reputationsverlust durch die Insolvenzanmeldung vermieden. Andererseits verbleibt die operative Führung und die Kontrolle des Unternehmens bei der Geschäftsleitung; ein Kontrollverlust aufgrund der Übertragung der Verfügungsbefugnis an einen Dritten erfolgt nicht.

Ferner haben die Unternehmen die Möglichkeit, sich mit ihren Finanzgläubigern auf Maßnahmen zu einigen, die eine Reduzierung der Schuldenlast zum Ziel haben. Der Vorteil besteht darin, dass in den jeweils zu bildenden Gläubigergruppen eine qualifizierte Summenmehrheit von 75% ausreicht, um die Maßnahmen plangemäß umsetzen zu können. Dies wiederum bedeutet gegenüber den außergerichtlichen (Sanierungs-) Verfahren, bei denen eine einstimmige Zustimmung hinsichtlich zu entscheidender Maßnahmen erzielt werden muss, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren vermieden werden kann. Allerdings sind einige Voraussetzungen zur Einleitung einer präventiven Restrukturierung zu beachten, die darauf abzielen, eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden.

Das StaRUG bietet mehrere Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen. Demnach ist es zulässig in bestehende Dauerschuldverhältnisse gestalterisch „einzugreifen“. Etwaige Forderungen der planbetroffenen Gläubiger können neben Kürzungen und Stundungen auch in ihren sonstigen Vertrags- und Konditionsbestimmungen geändert werden. Demgegenüber ist es unzulässig, in laufende Verträge und Dauerschuldverhältnisse einzugreifen und deren Beendigung anzustreben. Ebenso wenig ist es gestattet, auf Änderungen und Anpassungen von Arbeitnehmerforderungen (inkl. Zusage auf betriebliche Altersversorgung) hinzuwirken.

Das StaRUG bietet zudem die Möglichkeit einen Restrukturierungsbeauftragten – nach gerichtlichem Ermessen – zu bestellen. In Fällen, in denen der Restrukturierungsplan die (Neu-) Gestaltung der Forderungen aller Gläubiger betrifft, steht es dem zuständigen Gericht frei, einen Gläubigerbeirat zu bestellen, der die Geschäftsführung des Schuldners unterstützt, gleichzeitig im Prozess überwacht und damit (direkt/indirekt) Einfluss auf die Restrukturierung hat.

 

Ihr Ansprechpartner:

Carsten Lehberg
Carsten.Lehberg@bansbach-econum.de
+49 711 1646 673