PFLICHT ZUR EINRICHTUNG EINES IKS UND RMS BEI BÖRSENNOTIERTEN GESELLSCHAFTEN
Verpflichtung zur Implementierung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagementsystems durch das FISG
Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Gesetz soll das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt gestärkt werden. An-lass hierfür war insbesondere der „Fall Wirecard“. Das Gesetz führt zu Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung, der Bilanzkontrolle durch die BaFin und zu Änderungen des Bilanzstrafrechts. Es enthält aber auch wichtige Anpassungen für Unternehmen im Bereich der Corporate Governance: die Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems (IKS) und eines Risikomanagementsystems (RMS).
Pflicht zur Einrichtung eines IKS und RMS bei börsennotierten Gesellschaften
Durch das FISG wurde ein neuer Absatz III in § 91 AktG eingefügt. Hiernach hat der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft über das ohnehin einzurichtende Risikofrüherkennungssystem nunmehr auch ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein umfassendes Risikomanagementsystem einzurichten. Damit steht es faktisch nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands, solche Systeme einzurichten. Vielmehr wird das Leitungsorgan hierzu gesetzlich verpflichtet. Die auch schon bisher bestehenden Sorgfalts- und Organisationspflichten eines Vorstands werden damit über die Grundsatzformulierung Nr. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex erstmals im Aktienrecht konkret fixiert.
Ausstrahlungswirkung auf andere Unternehmen
Die Vorschrift des § 91 AktG entfaltet allerdings Ausstrahlungswirkung auf andere Unter-nehmen. Durch die ansonsten unverändert geltenden Sorgfalts- und Organisationspflichten des § 93 AktG sowie der Grundsatzformulierung des Deutschen Corporate Governance Kodex besteht faktisch auch eine Pflicht zur Implementierung eines IKS und RMS für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften und andere Unternehmen. Die neue Vorschrift des § 91 III AktG hat für den übrigen Unternehmenskreis damit konkretisierende Wirkung. Die Implementierung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und eines umfassenden Risikomanagementsystems ist daher auch für andere Unternehmen dringend zu empfehlen. Neben der Verbesserung der Unternehmenssteuerung dienen gut funktionierende Überwachungssysteme auch der Exkulpation für das Leitungs- und das Aufsichtsorgan.
Ausgestaltung eines IKS und RMS
Sowohl die Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems als auch eines Risikomanagementsystems wird stets von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens abhängen. Kernelemente sind jedoch stets die Risikoidentifizierung, die Risikobewertung sowie die Entwicklung von Möglichkeiten der Risikosteuerung und die Implementierung von Kontrollaktivitäten.
Wir stehen Ihnen mit unseren Experten bei der Einführung, Optimierung und Zertifizierung gerne zur Verfügung. Nur so kann neben einer kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung auch die fortlaufende Wirksamkeit eines Überwachungssystems gewährleistet werden.
Ihr Ansprechpartner:
Simon Hart
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Unternehmensplanung nach der Pandemie
Unternehmensplanung nach der Pandemie
Die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Einflüsse auf die Wirtschaft haben gezeigt, wie erfolgskritisch eine vollständige, flexible und auch mittel- und langfristige Unternehmensplanung ist. Der Goldstandard umfasst eine integrierte Planung inklusive Szenario-Rechnung, was jedoch von vielen Unternehmen nicht vollständig genutzt wird.
In unserem Artikel, der in der Fachzeitschrift für Familienunternehmen und Mittelstand in der Ausgabe Juli/August 2021 veröffentlich ist, erhalten Sie weiterführende Informationen.
Veröffentlichter Artikel zum Download
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Pascal Sinner
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GmbH Geschäftsführung 2021
Das E-Book für die Geschäftsführung mit den haftungsträchtigen Themen dieser Zeit
Mit einem Beitrag von Bernd Peter und Michael Kuhnle zum Thema EU-Hinweisgeberrichtlinie
Die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie sind derzeit kaum absehbar, sehr viele Unternehmen haben spürbar mit den Folgen der Coronakrise zu kämpfen. Aus Sicht der Geschäftsführer stellt sich somit die Frage, welche Auswirkungen die Krise auf Ihr Unternehmen hat. Daher sind in diesem Jahr von der Euroforum Deutschland GmbH, als Herausgeber, die inhaltlichen Schwerpunkte dieses E-Books neben der Haftungs-problematik auch Beiträge rund um die Folgen von Corona und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Herr Bernd Peter, Geschäftsführer der BANSBACH ECONUM GmbH und Herr Michael Kuhnle, Prokurist der BANSBACH ECONUM GmbH konnten als langjährige Experten in der Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität wie Korruption, Geldwäsche und anderer gravierender Missstände einen Aufsatz zu den Auswirkungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie beitragen.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Einführung eines Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns gerne an.
Weitere Informationen finden Sie in dem beigefügten Flyer oder sprechen Sie uns direkt an.
Ihre Ansprechpartner:
Bernd Peter
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+49 711 1646 717
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TRUST! – Das BANSBACH ECONUM Hinweisgebersystem
EU-Hinweisgeberrichtlinie: TRUST! – Das BANSBACH ECONUM Hinweisgebersystem
Spektakuläre Fälle von Wirtschaftskriminalität, sei es die Insolvenz von Wirecard oder der „Diesel-Skandal“, werfen auch immer die Frage auf, warum solche Manipulationen und Gesetzesverstöße in Unternehmen nicht früher entdeckt werden. Wirtschaftliche Schäden für Unternehmen, Investoren und andere Stakeholder hätten verhindert werden können, wenn frühzeitig Hinweise auf solche Missstände gemeldet worden wären und wenn diesen Hinweisen konsequent nachgegangen worden wäre.
Diesen Gedanken hat die EU bereits 2019 aufgegriffen und mit der Hinweisgeberrichtlinie einen Union-weiten Standard zum Schutz von Hinweisgebenden geschaffen. Ende diesen Jahres endet die Übergangsfrist: bis zum 17. Dezember 2021 haben Unternehmen Zeit, ein Hinweisgebersystem einzurichten, welches zum einen die Identität der Hinweisgebenden schützt und zum anderen Repressalien gegen den Meldenden ausdrücklich verhindert.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was auf Ihr Unternehmen zukommt, wie Sie darauf reagieren und wie wir Sie mit unserem Hinweisgebersystem TRUST! unterstützen können.
Hintergrund der EU-Hinweisgeberrichtlinie
Mit der EU-Hinweisgeberrichtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Ziel der Richtlinie ist es, sichere Wege für das Melden von Gesetzesverstößen (z.B. öffentliche Auftragsvergabe, Geldwäsche, Umweltschutz, Datenschutz etc.) zu eröffnen. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz als Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht liegt momentan nur im Entwurf vor, wird voraussichtlich aber noch einen Schritt weiter gehen.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Hinweisgeber (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte) keine Repressalien erleiden. Insbesondere zählen darunter Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen.
Von der Richtlinie sind folgende Organisationen betroffen:
• Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern,
• Gemeinden ab 10.000 Einwohnern und
• Finanzdienstleistungsunternehmen unabhängig von der Mitarbeiteranzahl
Für Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zwischen 50 und 249 beträgt, gilt eine Übergangsfrist: diese müssen bis spätestens 17. Dezember 2023 ein adäquates Hinweisgebersystem einrichten.
Anforderungen an Ihr Unternehmen
Gemäß der Richtlinie müssen Unternehmen, die unter die o.g. Kriterien fallen, ein internes Meldesystem implementieren.
Des Weiteren müssen Rückmeldefristen nach Eingang der Meldung zu geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen gewährleistet und idealerweise dokumentiert werden. Das Meldeverfahren muss für alle in Frage kommenden internen und externen Hinweisgeber leicht zugänglich sein.
Mit der Umsetzung in nationales Recht soll auch eine Regelung über eine Beweislastumkehr bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Kündigungen, Versetzungen o.ä.) eingeführt werden. Arbeitgeber müssen demnach künftig nachweisen, dass ergriffene Maßnahmen zum Nachteil von Hinweisgebern nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.
Um die Anforderungen in Ihrem Unternehmen bestmöglich umzusetzen, empfehlen wir Ihnen die Einrichtung eines internen digitalen Hinweisgebersystems.
TRUST! – Chancen eines digitalen Hinweisgebersystems für Ihr Unternehmen
Die Implementierung unseres digitalen Hinweisgebersystems TRUST! stellt, neben der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen, ein deutliches Signal dar sowohl an die
eigenen Mitarbeiter und an die Geschäftspartner als auch nicht zuletzt an die Öffentlichkeit, Fehlverhalten in Ihrem Unternehmen nicht tolerieren zu wollen, sondern vielmehr eine werteorientierte und positive Unternehmenskultur zu schaffen.
Es stellt sich zu dem die Frage, an wen sich Hinweisgeber wenden, wenn sie Unregelmäßigkeiten in einem Unternehmen vorfinden und keine interne anonyme Meldestelle vorhanden ist. Umfragen im Auftrag der Europäischen Kommission haben ergeben, dass die Mehrzahl der Befragten negative persönliche Folgen durch Meldung von Missständen im Arbeitsumfeld befürchtet und deshalb im Zweifel eine Meldung an öffentliche Stellen bevorzugt. Für den Erfolg eines internen Hinweisgebersystems ist es somit erforderlich, das Vertrauen der Hinweisgeber in die zweckgemäße Verwendung ihrer Hinweise sicherzustellen.
Überdies ist die transparente und erfolgreiche Bearbeitung gemeldeter Fälle sowie die anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber ausschlaggebend für den Erfolg. Die Erfahrungen aus der tatsächlichen Anwendung haben gezeigt, dass durch die Einrichtung eines internen digitalen Hinweisgebersystems, welches die Anonymität des Hinweisgebers garantiert, die Quantität und Qualität der Meldungen deutlich erhöht. Aus Sicht der Hinweisgeber, aber auch der betroffenen Unternehmen, spricht vieles für eine interne Aufklärung der Vorfälle, bevor Missstände in der Presse oder öffentliche Kanäle bekannt werden und dadurch Mitarbeiter und Unternehmen gleichermaßen schädigen.
Im Fall von dolosen Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und Compliance-Verstößen können interne digitale Hinweisgebersysteme zur Exkulpation der Geschäftsführung beitragen. Des Weiteren ergibt sich aus der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis, dass mit einer internen Aufklärung von Rechtsverstößen erhebliche Reduzierungen von Unternehmensgeldbußen möglich sind.
Durch Einführen unseres Hinweisgebersystems TRUST! wird proaktiv eine positive Unternehmenskultur gefördert und unternehmerische Verantwortung von jedem Mitarbeiter gefordert. Dadurch unterstreichen Sie die Wertschätzung gegenüber Ihren Mitarbeitern, was zugleich die Identifikation und Bindung der Mitarbeiter an Ihr Unternehmen fördert und sich wiederum positiv auf das Ansehen des Unternehmens in ihren Geschäftsbeziehungen und in der öffentlichen Wahrnehmung auswirkt.
Weitere Informationen finden Sie in dem beigefügten Flyer oder sprechen Sie uns direkt an.
StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens
StaRUG – Gesetz zur Schaffung eines außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmens
Zum 1. Januar 2021 ist das sogenannte StaRUG als Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Das als präventiver Restrukturierungsrahmen diskutierte Gesetz schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlicher Planinsolvenz.
Was bedeutet das konkret? – Sanierung statt Insolvenz!
Das 2021 in Kraft getretene vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren bietet den Unternehmen mehrere Vorteile: Zum einen wird das „ewige Insolvenzstigma“ sowie ein mit der Unternehmenskrise regelmäßig einhergehende Reputationsverlust durch die Insolvenzanmeldung vermieden. Andererseits verbleibt die operative Führung und die Kontrolle des Unternehmens bei der Geschäftsleitung; ein Kontrollverlust aufgrund der Übertragung der Verfügungsbefugnis an einen Dritten erfolgt nicht.
Ferner haben die Unternehmen die Möglichkeit, sich mit ihren Finanzgläubigern auf Maßnahmen zu einigen, die eine Reduzierung der Schuldenlast zum Ziel haben. Der Vorteil besteht darin, dass in den jeweils zu bildenden Gläubigergruppen eine qualifizierte Summenmehrheit von 75% ausreicht, um die Maßnahmen plangemäß umsetzen zu können. Dies wiederum bedeutet gegenüber den außergerichtlichen (Sanierungs-) Verfahren, bei denen eine einstimmige Zustimmung hinsichtlich zu entscheidender Maßnahmen erzielt werden muss, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren vermieden werden kann. Allerdings sind einige Voraussetzungen zur Einleitung einer präventiven Restrukturierung zu beachten, die darauf abzielen, eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden.
Das StaRUG bietet mehrere Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen. Demnach ist es zulässig in bestehende Dauerschuldverhältnisse gestalterisch „einzugreifen“. Etwaige Forderungen der planbetroffenen Gläubiger können neben Kürzungen und Stundungen auch in ihren sonstigen Vertrags- und Konditionsbestimmungen geändert werden. Demgegenüber ist es unzulässig, in laufende Verträge und Dauerschuldverhältnisse einzugreifen und deren Beendigung anzustreben. Ebenso wenig ist es gestattet, auf Änderungen und Anpassungen von Arbeitnehmerforderungen (inkl. Zusage auf betriebliche Altersversorgung) hinzuwirken.
Das StaRUG bietet zudem die Möglichkeit einen Restrukturierungsbeauftragten – nach gerichtlichem Ermessen – zu bestellen. In Fällen, in denen der Restrukturierungsplan die (Neu-) Gestaltung der Forderungen aller Gläubiger betrifft, steht es dem zuständigen Gericht frei, einen Gläubigerbeirat zu bestellen, der die Geschäftsführung des Schuldners unterstützt, gleichzeitig im Prozess überwacht und damit (direkt/indirekt) Einfluss auf die Restrukturierung hat.
Ihre Ansprechpartner:
Carsten Lehberg
Carsten.Lehberg@bansbach-econum.de
+49 7141 389 79-54
Marie-Therese Mikusch
Marie-Therese.Mikusch@bansbach-econum.de
+49 7141 389 79-47
Verbandssanktionengesetz
Verbandssanktionengesetz (VerSanG) –
(Tax) Compliance Management Systeme helfen Sanktionen zu vermeiden
Mit dem aktuell in der Gesetzgebungsphase befindlichen Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird es künftig möglich sein, neben den ohnehin strafrechtlich sanktionierten Einzeltätern, auch Unternehmen („Verbände“) strafrechtlich zu verfolgen und dies mit Sanktionsmöglichkeiten, die weit über den bisherigen Rahmen des aktuellen und weiterhin gültigen Verbandsbußgelds nach § 30 OwiG liegen. Betroffen ist davon der Großteil des deutschen Mittelstands: alle juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, unternehmerisch tätige und rechtsfähige Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine, aber auch alle weiteren Unternehmen, deren Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Die für das Unternehmen verantwortlichen Personen (Leitungsorgane, sonstige Personen) werden dahingehend in die Pflicht genommen, dass sich das Unternehmen an Recht und Gesetz hält bzw. nicht unrechtmäßig bereichert. Zu nennen sind hier u.a. Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Für die Strafverfolgungsbehörden ergibt sich daraus erstmals eine „Ermittlungspflicht“ bei einem bloßen Verdacht auf Verstöße im Sinne des VerSanG (Legalitätsprinzip), was das Risiko für die Aufnahme von Ermittlungen gegen das Unternehmen und damit einhergehende wirtschaftliche Schäden erheblich steigert.
Es drohen (Verbands-) Geldsanktionen bei Verstößen, die bis zu 10 Mio. EUR für Unternehmen mit durchschnittlichen Jahresumsätzen bis 100 Mio. EUR betragen können. Noch empfindlicher werden die Sanktionen bei durchschnittlichen Jahresumsätzen über 100 Mio. EUR. Hier kann die Geldsanktion sogar bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen. Zudem ist ein Eintrag in das sogenannte Verbandssanktionenregister vorgesehen, was der Firmenreputation erheblichen Schaden zufügen dürfte (letzteres gültig ab dem 4. Jahr nach Inkrafttreten; Art. 15 VerSanG).
Neu ist die gesetzliche Kodifizierung einer Sanktionierungsmilderung unter gewissen Voraussetzungen. Wenn frühzeitig Sicherungsmaßnahmen implementiert werden, wirken sich diese auf die Bemessung der Sanktionierung positiv aus. Eine solche Maßnahme ist insbesondere ein angemessenes und wirksames Compliance Management System.
Wir rechnen damit, dass noch innerhalb der ersten Jahreshälfte 2021 der bisherige Entwurf des VerSanG (bereits am 18. September 2020 vom Bundesrat in weiten Teilen bestätigt und am 21. Oktober 2020 durch die Bundesregierung in den Bundestag zur finalen Beschlussfassung eingebracht) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. Zum jetzigen Stand wird es nach Artikel 15 VerSanG (Inkrafttreten) eine Übergangsfrist von zwei Jahren geben (der Bundesrat fordert drei Jahre aufgrund der Corona-Pandemie). Die Übergangsfrist sollten Sie nutzen, um „Compliance-Prozesse zu entwickeln und Organisationsprozesse anzupassen, um bei Inkrafttreten nicht den Verstoß gegen Sanktionsregelungen zu riskieren“ (wie es im Gesetzesentwurf heißt).
Wir unterstützen Sie mit unseren Experten, bestehend aus einem interdisziplinären Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern, bei allen notwendigen Schritten von der umfassenden Risikoanalyse bis zur Zertifizierung des eingeführten Systems. Schützen Sie sich frühzeitig mit angemessenen (Tax) Compliance Management Systemen vor den Rechtsfolgen gesetzlicher Regelverstöße innerhalb Ihres Unternehmens.
Ihr Ansprechpartner:
Marc Budahn
Marc.Budahn@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 772
Veröffentlichung: Potenziale MedTech 2021
Die Medizintechnikbranche gehört zu einem der Aushängeschilder der deutschen Wirtschaft. Die Unternehmen der Branche gehören zu den Innovativsten in Deutschland. Allerdings steht die Branche auch vor einigen Herausforderungen.
In seinem Beitrag „Kooperationen als strategischer Lösungsweg“ erläutert Carsten Lehberg, Geschäftsführer der BANSBACH ECONUM Unternehmensberatung, welche Chancen in der Bildung von Kooperationen bestehen, um diese Herausforderungen zu bewältigen.
Hier die Ausgabe „Potenziale MedTech 2021“ von Voelker & Partner mbB.
Ansprechpartner: Carsten Lehberg
Studie zum Working Capital im deutschen Mittelstand
Der Trend zum Anstieg des Working Capital hält in fast allen Branchen unverändert an. Gleichzeitig sinkt erstmalig im Betrachtungszeitraum der Studie die verfügbare Liquidität der analysierten Unternehmen. Fest steht: Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung als auch die hoffentlich baldige Erholung erfordern eine sorgfältige Planung und aktive Steuerung des Working Capital.
Mehr Schutz für Hinweisgeber – Das müssen Unternehmen wissen
Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können alle Organisationen, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt, betreffen. Relevante Rechtsbereiche sind dabei u.a. die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie der Verbraucher- und Datenschutz.
Der Rat der Europäischen Union hat daher die neue „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ Ende des Jahres 2019 förmlich verabschiedet.
Ziel ist es, Hinweisgebern („Whistleblower“), d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, ein hohes Maß an Schutz zuzusichern.
Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
Einrichtung von internen Meldekanälen: Bei Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern müssen künftig Kanäle oder Verfahren für interne Meldungen eingerichtet werden, über die Arbeitnehmer Verstöße melden können. Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, stets vertraulich bleibt und unbefugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird. Die Meldung kann auf dem Postweg, Beschwerde-Briefkasten, Plattform, Telefonhotline, Ermächtigung Dritter etc. erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung ausnehmen.
Meldung über externe Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
Schutz von Profilen, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für alle Rechtsbereiche, in denen Verstöße gegen Unionsvorschriften erkannt bzw. vermutet werden, wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen etc.
Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber, ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Der Eingang einer internen Meldung muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung gegenüber dem Hinweisgeber bestätigt werden. Innerhalb von drei Monaten müssen Behörden und Unternehmen auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann). Bei internen Meldungen ist eine umfassende und zeitnahe Unterrichtung des Hinweisgebers nötig bzw. trägt dazu bei, die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis Ende 2021 Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Zwar sind noch Ergänzungen im Detail zu erwarten, doch die wesentlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgeber stehen fest.
Daher sollten Unternehmen des privaten wie auch des öffentlichen Sektors bereits frühzeitig mit der Konzeption und Implementierung eines angemessenen Hinweisgebersystems beginnen bzw. bestehende Konzepte an die Richtlinie anpassen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur adäquaten Umsetzung der Vorgaben.
Ansprechpartner:
Michael Kuhnle
Michael.Kuhnle@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 774
Die BANSBACH IT-Lösung für eine massenhafte Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Ihrer Kunden
BANSBACH VAT-ID-Tool
Um Sie bei der Erfüllung der hohen Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung und Verarbeitung steuerrelevanter Daten zu unterstützen, entwickelt unsere Muttergesellschaft, die BANSBACH GmbH zusammen mit der CGS mbH – Consulting Gesellschaft für Systementwicklung, das Tax Compliance Management Tool (TCMT) als effizientes Werkzeug zur digital gestützten Überwachung Ihrer steuerrelevanten Daten. Damit sparen Sie Zeit und Kosten für die Durchführung und Dokumentation manueller Kontrollen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf www.taxcom-online.de. Das TCMT wird ständig erweitert und kann auf ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst werden.
Als ersten Baustein des BANSBACH TCMT stellen wir Ihnen das BANSBACH VAT-ID-Tool vor. Sie haben durch dieses webbasierte Instrument zur massenhaften Abfrage von Umsatzsteueridentifikationsnummern Ihrer Kunden folgende Vorteile:
- Erfüllung der gesetzlichen Anforderung einer „qualifizierten USt-ID-Abfrage“
- Nutzen Sie das VAT-ID-Tool unabhängig von Ihrem verwendeten ERP-System als Webbrowser-Anwendung (Explorer, Chrome, Firefox) und zu einem Preis, der Ihrem Nutzungsbedarf entspricht
- Einfache und übersichtliche Bedienungsoberfläche (wir bieten Ihnen eine kostenlose Einführung an)
- Keine Installation in Ihrer Netzwerkumgebung notwendig (in späteren Phasen ist eine Anbindung in das ERP System geplant)
- Sichere Abfrage der Daten über die offizielle Schnittstelle des BZSt
- Keine (ggf. datenschutzrechtlich kritische) Speicherung von Kundendaten
- Sie können große Stammdatensätze abfragen (z.B. alle Kundendaten auf einmal im Monat vor USt-VA und ZM oder täglich vor großen Lieferungen)
- Ihre Abfrageergebnisse werden tabellarisch nach den Vorgaben des BZSt ausgegeben und können als Excel- oder CSV-Export bequem bearbeitet und dokumentiert werden
- Das Tool wird im Laufe der nächsten Monate um weitere Prüfroutinen erweitert (z.B. hinsichtlich der Verwendung des Steuerkennzeichens)
Sie können sich für das Tool auf unserer Partnerseite über den nachfolgenden Link registrieren:
Nach erfolgter Registrierung und Auswahl Ihres Subskriptions-Modells können Sie direkt mit Ihrer ersten Abfrage beginnen. Anleitungen zum Vorgehen und häufig gestellte Fragen finden Sie ebenfalls auf der Homepage.
Wenn Sie eine kostenlose Einführung wünschen oder Fragen zum TCMT oder VAT-ID-Tool haben, sind wir gerne für Sie da.
Ansprechpartner:
Marc Budahn
Marc.Budahn@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 772