Verbandssanktionengesetz

Verbandssanktionengesetz (VerSanG) –
(Tax) Compliance Management Systeme helfen Sanktionen zu vermeiden

Mit dem aktuell in der Gesetzgebungsphase befindlichen Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird es künftig möglich sein, neben den ohnehin strafrechtlich sanktionierten Einzeltätern, auch Unternehmen („Verbände“) strafrechtlich zu verfolgen und dies mit Sanktionsmöglichkeiten, die weit über den bisherigen Rahmen des aktuellen und weiterhin gültigen Verbandsbußgelds nach § 30 OwiG liegen. Betroffen ist davon der Großteil des deutschen Mittelstands: alle juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, unternehmerisch tätige und rechtsfähige Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine, aber auch alle weiteren Unternehmen, deren Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Die für das Unternehmen verantwortlichen Personen (Leitungsorgane, sonstige Personen) werden dahingehend in die Pflicht genommen, dass sich das Unternehmen an Recht und Gesetz hält bzw. nicht unrechtmäßig bereichert. Zu nennen sind hier u.a. Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Für die Strafverfolgungsbehörden ergibt sich daraus erstmals eine „Ermittlungspflicht“ bei einem bloßen Verdacht auf Verstöße im Sinne des VerSanG (Legalitätsprinzip), was das Risiko für die Aufnahme von Ermittlungen gegen das Unternehmen und damit einhergehende wirtschaftliche Schäden erheblich steigert.

Es drohen (Verbands-) Geldsanktionen bei Verstößen, die bis zu 10 Mio. EUR für Unternehmen mit durchschnittlichen Jahresumsätzen bis 100 Mio. EUR betragen können. Noch empfindlicher werden die Sanktionen bei durchschnittlichen Jahresumsätzen über 100 Mio. EUR. Hier kann die Geldsanktion sogar bis zu 10 % des Jahresumsatzes betragen. Zudem ist ein Eintrag in das sogenannte Verbandssanktionenregister vorgesehen, was der Firmenreputation erheblichen Schaden zufügen dürfte (letzteres gültig ab dem 4. Jahr nach Inkrafttreten; Art. 15 VerSanG).

Neu ist die gesetzliche Kodifizierung einer Sanktionierungsmilderung unter gewissen Voraussetzungen. Wenn frühzeitig Sicherungsmaßnahmen implementiert werden, wirken sich diese auf die Bemessung der Sanktionierung positiv aus. Eine solche Maßnahme ist insbesondere ein angemessenes und wirksames Compliance Management System.

Wir rechnen damit, dass noch innerhalb der ersten Jahreshälfte 2021 der bisherige Entwurf des VerSanG (bereits am 18. September 2020 vom Bundesrat in weiten Teilen bestätigt und am 21. Oktober 2020 durch die Bundesregierung in den Bundestag zur finalen Beschlussfassung eingebracht) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. Zum jetzigen Stand wird es nach Artikel 15 VerSanG (Inkrafttreten) eine Übergangsfrist von zwei Jahren geben (der Bundesrat fordert drei Jahre aufgrund der Corona-Pandemie). Die Übergangsfrist sollten Sie nutzen, um „Compliance-Prozesse zu entwickeln und Organisationsprozesse anzupassen, um bei Inkrafttreten nicht den Verstoß gegen Sanktionsregelungen zu riskieren“ (wie es im Gesetzesentwurf heißt).

Wir unterstützen Sie mit unseren Experten, bestehend aus einem interdisziplinären Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern, bei allen notwendigen Schritten von der umfassenden Risikoanalyse bis zur Zertifizierung des eingeführten Systems. Schützen Sie sich frühzeitig mit angemessenen (Tax) Compliance Management Systemen vor den Rechtsfolgen gesetzlicher Regelverstöße innerhalb Ihres Unternehmens.

Veröffentlichung: Potenziale MedTech 2021

Die Medizintechnikbranche gehört zu einem der Aushängeschilder der deutschen Wirtschaft. Die Unternehmen der Branche gehören zu den Innovativsten in Deutschland. Allerdings steht die Branche auch vor einigen Herausforderungen.

In seinem Beitrag „Kooperationen als strategischer Lösungsweg“ erläutert Carsten Lehberg, Geschäftsführer der BANSBACH ECONUM Unternehmensberatung, welche Chancen in der Bildung von Kooperationen bestehen, um diese Herausforderungen zu bewältigen.

Hier die Ausgabe „Potenziale MedTech 2021“ von Voelker & Partner mbB.

Ansprechpartner: Carsten Lehberg

 

 

 

 

Studie zum Working Capital im deutschen Mittelstand

Der Trend zum Anstieg des Working Capital hält in fast allen Branchen unverändert an. Gleichzeitig sinkt erstmalig im Betrachtungszeitraum der Studie die verfügbare Liquidität der analysierten Unternehmen. Fest steht: Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung als auch die hoffentlich baldige Erholung erfordern eine sorgfältige Planung und aktive Steuerung des Working Capital.

 

Studie zum Download

Mehr Schutz für Hinweisgeber – Das müssen Unternehmen wissen

Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können alle Organisationen, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt, betreffen. Relevante Rechtsbereiche sind dabei u.a. die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie der Verbraucher- und Datenschutz.

Der Rat der Europäischen Union hat daher die neue „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ Ende des Jahres 2019 förmlich verabschiedet.

Ziel ist es, Hinweisgebern („Whistleblower“), d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, ein hohes Maß an Schutz zuzusichern.

Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

 

Einrichtung von internen Meldekanälen: Bei Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern müssen künftig Kanäle oder Verfahren für interne Meldungen eingerichtet werden, über die Arbeitnehmer Verstöße melden können. Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, stets vertraulich bleibt und unbefugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt wird. Die Meldung kann auf dem Postweg, Beschwerde-Briefkasten, Plattform, Telefonhotline, Ermächtigung Dritter etc. erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung ausnehmen.

 

Meldung über externe Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.

 

Schutz von Profilen, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.

 

Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für alle Rechtsbereiche, in denen Verstöße gegen Unionsvorschriften erkannt bzw. vermutet werden, wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen etc.

 

Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber, ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.

 

Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Der Eingang einer internen Meldung muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung gegenüber dem Hinweisgeber bestätigt werden. Innerhalb von drei Monaten müssen Behörden und Unternehmen auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann). Bei internen Meldungen ist eine umfassende und zeitnahe Unterrichtung des Hinweisgebers nötig bzw. trägt dazu bei, die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken.

 

Die Mitgliedstaaten haben nun bis Ende 2021 Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Zwar sind noch Ergänzungen im Detail zu erwarten, doch die wesentlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgeber stehen fest.

Daher sollten Unternehmen des privaten wie auch des öffentlichen Sektors bereits frühzeitig mit der Konzeption und Implementierung eines angemessenen Hinweisgebersystems beginnen bzw. bestehende Konzepte an die Richtlinie anpassen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur adäquaten Umsetzung der Vorgaben.

Ansprechpartner:

Michael Kuhnle
Michael.Kuhnle@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 774

Die BANSBACH IT-Lösung für eine massenhafte Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Ihrer Kunden

BANSBACH VAT-ID-Tool

Um Sie bei der Erfüllung der hohen Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung und Verarbeitung steuerrelevanter Daten zu unterstützen, entwickelt unsere Muttergesellschaft, die BANSBACH GmbH zusammen mit der CGS mbH – Consulting Gesellschaft für Systementwicklung, das Tax Compliance Management Tool (TCMT) als effizientes Werkzeug zur digital gestützten Überwachung Ihrer steuerrelevanten Daten. Damit sparen Sie Zeit und Kosten für die Durchführung und Dokumentation manueller Kontrollen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf www.taxcom-online.de. Das TCMT wird ständig erweitert und kann auf ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst werden.

Als ersten Baustein des BANSBACH TCMT stellen wir Ihnen das BANSBACH VAT-ID-Tool vor. Sie haben durch dieses webbasierte Instrument zur massenhaften Abfrage von Umsatzsteueridentifikationsnummern Ihrer Kunden folgende Vorteile:

  • Erfüllung der gesetzlichen Anforderung einer „qualifizierten USt-ID-Abfrage“
  • Nutzen Sie das VAT-ID-Tool unabhängig von Ihrem verwendeten ERP-System als Webbrowser-Anwendung (Explorer, Chrome, Firefox) und zu einem Preis, der Ihrem Nutzungsbedarf entspricht
  • Einfache und übersichtliche Bedienungsoberfläche (wir bieten Ihnen eine kostenlose Einführung an)
  • Keine Installation in Ihrer Netzwerkumgebung notwendig (in späteren Phasen ist eine Anbindung in das ERP System geplant)
  • Sichere Abfrage der Daten über die offizielle Schnittstelle des BZSt
  • Keine (ggf. datenschutzrechtlich kritische) Speicherung von Kundendaten
  • Sie können große Stammdatensätze abfragen (z.B. alle Kundendaten auf einmal im Monat vor USt-VA und ZM oder täglich vor großen Lieferungen)
  • Ihre Abfrageergebnisse werden tabellarisch nach den Vorgaben des BZSt ausgegeben und können als Excel- oder CSV-Export bequem bearbeitet und dokumentiert werden
  • Das Tool wird im Laufe der nächsten Monate um weitere Prüfroutinen erweitert (z.B. hinsichtlich der Verwendung des Steuerkennzeichens)

 

Sie können sich für das Tool auf unserer Partnerseite über den nachfolgenden Link registrieren:

www.taxcom-online.de

Nach erfolgter Registrierung und Auswahl Ihres Subskriptions-Modells können Sie direkt mit Ihrer ersten Abfrage beginnen. Anleitungen zum Vorgehen und häufig gestellte Fragen finden Sie ebenfalls auf der Homepage.

Wenn Sie eine kostenlose Einführung wünschen oder Fragen zum TCMT oder VAT-ID-Tool haben, sind wir gerne für Sie da.

Ansprechpartner:

Marc Budahn
Marc.Budahn@bansbach-gmbh.de
+49 711 1646 772

Innenfinanzierung nutzen – Liquidität freisetzen

Das Umlaufvermögen oder Working Capital macht in Abhängigkeit von der Branche zwischen 50% und 80% der Aktiva eines Unternehmens und zwischen 30% und 50% des Umsatzes aus. Durch ein ganzheitliches Working Capital Management können finanzielle Mittel in erheblichem Umfang freigesetzt werden. Gerade in der aktuellen Situation ein wichtiger Stellhebel zur Sicherung der Liquidität. Dabei dürfen selbstverständlich Lieferfähigkeit und Kundenzufriedenheit nicht gefährdet werden. Unsere Experten unterstützen dabei mit einem praxisbewährten Projektansatz, umfangreichen Erfahrungen, Best Practices und messbaren Erfolgen.

Mehr Informationen: Working Capital Management – Nutzung der Innenfinanzierung zur Sicherung der Liquidität – Bansbach Econum – Mai 2020

Übrigens: Die aktuelle Ausgabe unserer Studie „Working Capital im deutschen Mittelstand“ findet Sie hier Studie zum Download.

 

§ 2b UStG – Umsatzsteuer für die öffentliche Hand

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sehen sich bereits heute mit weitreichenden Steuer- und Meldepflichten konfrontiert. Insbesondere die Regelungen zum Betrieb gewerblicher Art (BgA) und die daraus resultierenden körperschaftsteuerlichen Konsequenzen stellen eine große Herausforderung für öffentliche Einheiten und deren internes Kontrollsystem dar.

Mit der Aufhebung des dritten Absatzes des § 2 UStG und der Neuverabschiedung des § 2b UStG findet eine Abkehr von der Verknüpfung des umsatzsteuerlichen Unternehmers an den nach körperschaftsteuerlichen Kriterien beurteilten BgA statt.

Spätestens zum 1. Januar 2021 muss die Unternehmereigenschaft, und damit die Umsatzsteuerbarkeit der Lieferungen und Leistungen der jPdöR, eigenständig nach dem Umsatzsteuergesetz (§§ 2, 2b UStG) beurteilt werden. Mit der Neuregelung wird der Kreis der umsatzsteuerbaren Tätigkeiten in der Regel erweitert. In Folge dessen steigt unweigerlich der Anspruch an Prozesse und innerbetriebliche Kontrollsysteme. Die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen sind weitere Herausforderungen, die bewältigt werden müssen.

Betroffen von der Neuerung der §§ 2, 2b UStG sind insbesondere:

  • Bund, Länder und Gemeinden/Kommunen,
  • Gemeindeverbände und Zweckverbände,
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
  • Innungen ,Handwerkskammern und Industrie-und Handelskammern,
  • Staatliche Hochschulen,
  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • Ausländische jPdöR

Für die Verantwortlichen wurden die steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen verschärft. Jede jPdöR muss sich jetzt mit der Neuregelung des § 2b UStG auseinandersetzen und ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem einrichten. Verlieren Sie keine Zeit.

Wir unterstützen Sie dabei, mit unserem BANSBACH ECONUM 2b-Analyse- und Implementierungsverfahren, die steuerlich relevanten Tätigkeiten zu identifizieren und in ein den jeweiligen Anforderungen angepasstes internes Kontrollsystem, das sogenannte Tax Compliance Management System, zu implementieren sowie die steuerlichen Daten in die Umsatzsteuervoranmeldungen einzubinden.

 

UNSER LEISTUNGSSPEKTRUM:

|| Unterstützung bei der Identifizierung relevanter Geschäftsvorfälle

|| Qualifizierung der Einkünfte nach §§ 2, 2b UStG

|| Aufbau eines dokumentierten Tax Compliance Management Systems

GoBD im Jahr 2020: Verfahrensdokumentation erwünscht – ein weiterer Schritt in Richtung Tax Compliance?

Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – vom 28. November 2019, hat die Finanzverwaltung nun endlich Klarheit bezüglich der Anforderungen an Steuerpflichtige hinsichtlich der Dokumentation von steuerrelevanten Unterlagen und vor allem steuerrelevanter elektronischer Daten im Zeitalter der Digitalisierung geschaffen.

Neuerungen betreffen insbesondere das mobile Scannen, Umwandlung des Dateiformats, Cloud Systeme und Datenträgerüberlassung. Ein Beispiel ist die Zulässigkeit der Erfassung von Hotel- oder Spesenabrechnungen über ein Smartphone mit anschließender Weiterleitung an das DV-System und Vernichtung der Originalbelege. Das Nutzen des Smartphones als mobilen Scanner und das Vernichten der Originalbelege setzt zwingend voraus, dass die GoBD-Grundsätze in allen Bereichen eingehalten werden, was eine nachvollziehbare Dokumentation, eine Verfahrensdokumentation, notwendig macht.

Das Erfordernis einer Verfahrensdokumentation zieht sich wie ein roter Faden durch das neue BMF-Schreiben. BANSBACH ECOMUN unterstützt Sie mit einem interdisziplinären Team aus Prozess-, IT-, und Steuerberatern bei der Identifikation der GoBD-relevanten Prozesse und der Erstellung der notwendigen GoBD-konformen Verfahrensdokumentation.

Die Verfahrensdokumentation sollte als Chance verstanden werden, innerbetriebliche Prozesse auf den Prüfstand zu stellen und Regelverstöße gegen steuerliche Vorschriften im Vorfeld zu vermeiden. Die GoBD stellen insofern mehr als eine reine Anleitung zur Erfassung von Datenverarbeitungsvorgängen und Erstellung von Anweisungen dar.

Mit einer Verfahrensdokumentation haben Sie bereits den ersten Schritt in Richtung Tax Compliance Management System (TCMS) getan. Wir begleiten Sie gerne auf dem Weg zu einer vollständigen TCMS-Implementierung.

 

 

Unternehmensbewertung und Digitalisierung

Die Digitalisierung als allumfassender Megatrend ist derzeit in aller Munde. Dies stellt auch die Unternehmensbewertung vor neue Herausforderungen. Ausgehend von den Einflüssen auf die zu bewertenden Unternehmen hat dies auch Auswirkungen auf die Prozesse und Methoden der Bewertung. In dem unten abrufbaren Beitrag wird der aktuelle Diskussionsstand dazu zusammengefasst. Es zeigt sich, dass einige der berührten Themen nicht neu sind, sie rücken aber verstärkt in den Mittelpunkt. Gleichzeitig ermöglicht die Digitalisierung eine Weiterentwicklung der Prozesse und Tools in der Bewertung. Damit werden sich auch die Anforderungen an die Kompetenzen des Bewerters ändern. Diesen Herausforderungen wird sich die Bewertungswelt stellen müssen.

 

Ansprechpartner: Tobias Geiler

>>> BEITRAG ABRUFEN <<<

 

 

 

Verfahrensdokumentation Strom- und Energiesteuer – Revision der vorgelagerten Prozesse und Verfahren

Durch die dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBL. 2018 I S. 84) sind zum 1. Januar 2018 die Vorschriften zu den steuerlichen Aufzeichnungspflichten geändert worden. Daraus resultiert unter anderem die Verpflichtung dem Hauptzollamt eine Verfahrensdokumentation hinsichtlich der Entstehung und Verarbeitung von strom- und energiesteuerrelevanten Mengen und Daten bereitzustellen.

Es stellt sich für die nachfolgenden Jahre die Frage der Fortentwicklung und Pflege der Verfahrensdokumentation Strom- und Energiesteuer sowie die Sicherstellung der Aktualität der zugrunde liegenden Prozesse und Verfahrensweisen.

BANSBACH bietet Ihnen Beratung und Unterstützung bei der Überprüfung der im Einsatz befindlichen Verfahrensdokumentation sowie den darin beschriebenen steuerlichen Anforderungen, Prozessen und Kontrollmaßnahmen. Neben den formalen Anforderungen haben wir die Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Prozessabläufe im Blick und unterstützen Sie dabei diese vor dem Hintergrund steuerlich aktueller Fragestellungen zu optimieren.

 

UNSER ANSATZ:

  1. Strukturierte Gespräche mit den für die strom- und energiesteuerrelevanten Prozesse verantwortlichen Mitarbeitern
  2. Auswertung und Analyse der aufgenommenen Prozesse, bezogen auf die Erfassung von strom- und energiesteuerrelevanten Daten
  3. Ausarbeitung von Optimierungspotentialen
  4. Aktualisierung der Verfahrensdokumentation

Mit der Verfahrensdokumentation Strom- und Energiesteuer decken Sie bereits einen Teil der Anforderung von Tax Compliance Management Systemen von Energieversorgern ab.

Kontaktieren Sie uns gerne, um die notwendigen Schritte für ein vollständig implementiertes Tax Compliance Management System einzuleiten.